- Weltliche Normbildungen im Übergang von Spätantike und Mittelalter
- Kirche und weltliche Herrschaft
- Grundherrschaft
- Rechtliche Rahmungen politischer Herrschaft (11. – 15. Jahrhundert)
- Stadt und Wirtschaftsrecht
- Die Entstehung der Rechtswissenschaft
- Humanismus und Usus Modernus
- Territorialstaat und Absolutismus
- Naturrecht, Vernunftrecht und die „naturrechtlichen Kodifikationen“
- Die Historische Rechtsschule und ihre Wirkungen
- Rechtsbildung im Spannungsfeld von Nationalstaatlichkeit, Konstitutionalismus und Interventionsstaat
- Recht und Revolution im 20. Jahrhundert
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I. Entstehungsvoraussetzungen
Fragen:
Die Kritik an der Aufklärung setzt bereits mit Immanuel Kant ein: Worauf stützte sich seine Distanz gegenüber der rationalistischen Philosophie, wie lässt sich seine Position demgegenüber schlagwortartig beschrieben?
– Ursprünglich orientiert an der Aufklärung
– Ablehnung rationalistischer Philosophie, arg.:
– Vernunft ist stets an ihre eigenen Erkenntnisvoraussetzungen gebunden
– Das „Ding an sich“ ist nicht erkennbar
– Konzentration allen Rechts nur auf das Individuum (nicht abstrakte Glückseligkeit)
– Kategorischer Imperativ als Vernunftgebot
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II. Römisches Recht und Pandektistik (1)
Fragen:
Wer wird als der Begründer der Historischen Rechtsschule bezeichnet?
• Begründung der Historischen Rechtsschule durch Friedrich Carl von Savigny (1779-1861)
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II. Römisches Recht und Pandektistik (2)
Fragen:
Welchen Stellenwert gab die Historische Rechtsschule der Geschichte?
– Recht ist nur erkennbar durch das Medium der Geschichte
– Recht ist kein abstraktes Gebot der Vernunft, sondern Produkt der jeweiligen nationalen Kultur – des Volksgeistes
– Das – durch historische Analyse gereinigte – römische Recht Referenz für das durch die Wissenschaft neu zu bildende Recht der Gegenwart
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III. Germanistik (1)
Fragen:
Können Sie Unterschiede und Gemeinsamkeiten in der Perspektivenbildung von Karl Friedrich Eichhorn und Savigny benennen?
• Karl Friedrich Eichhorn (1781-1854) formuliert Programm historischer Rechtserkenntnis für die deutschrechtlichen Rechtsquellen
– Ebenso wie bei Savigny wird die Geschichte zum Medium der Rechtsidee
– Konsequenz: Breite Erschließung deutschrechtlicher Quellen
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III. Germanistik (2)
Fragen:
Die sog. Germanistik grenzte sich im 19. Jahrhundert zunehmend von der Romanistik ab. Benennen Sie einige ihrer Argumentationen und Thesen.
• Inhaltlich
– Zunehmende Kritik an der abstrakten Begriffsbildung der Pandektistik (Juristenrecht statt Volksrecht, so etwa Georg Beseler [1809-1888] 1840)
– Betonung der Gemeinschaft anstelle der Individualrechte
– Höhepunkt: Forderung nach einem Tropfen sozialistischen Öls für das BGB durch Otto von Gierke ([1841-1921], 1889)