- Weltliche Normbildungen im Übergang von Spätantike und Mittelalter
- Kirche und weltliche Herrschaft
- Grundherrschaft
- Rechtliche Rahmungen politischer Herrschaft (11. – 15. Jahrhundert)
- Stadt und Wirtschaftsrecht
- Die Entstehung der Rechtswissenschaft
- Humanismus und Usus Modernus
- Territorialstaat und Absolutismus
- Naturrecht, Vernunftrecht und die „naturrechtlichen Kodifikationen“
- Die Historische Rechtsschule und ihre Wirkungen
- Rechtsbildung im Spannungsfeld von Nationalstaatlichkeit, Konstitutionalismus und Interventionsstaat
- Recht und Revolution im 20. Jahrhundert
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I. Rationalismus und Aufklärung (1)
Fragen:
Der Verlust religiöser Selbstgewissheit beförderte zwei neuartige Weltdeutungen im 17. Jahrhundert. Nennen Sie diese und beschreiben Sie ihre Inhalte. Welches wurde im Zuge dessen zur neuen Leitwissenschaft?
• Konsequenz im Bereich der Weltdeutungen
– Rationalismus und Empirismus: Deutung und Erkenntnis der Welt mit den Instrumenten der Deduktion und der Beobachtung
– Leitwissenschaft: Mathematik
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I. Rationalismus und Aufklärung (2)
Fragen:
Im 17./18. Jahrhundert entstand die Aufklärung. Welches galt für sie als das zentrale Instrument zur Erschliessung der Welt?
– Vernunft als Instrument autonomer Deutung der Welt, unabhängig von externen Autoritäten: cogito, ergo sum (Descartes)
– Konsequenzen im Politischen Denken:
– Legitimationsverlust überkommener Herrschaftsordnungen
– Bedeutungsgewinn des Individuums: Gedanke universaler Menschenrechte als Konsequenz rationaler Analyse des Menschen
– Politische Herrschaft muss als vernünftige Herrschaft am Gemeinwohl orientiert und rational organisiert sein
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II. Naturrecht und Vernunftrecht (1)
Fragen:
Die Aufklärung beeinflusste auch das Rechtsdenken. Nennen sie 3 Beispiele dafür.
• Konsequenzen für das Rechtsdenken:
– Natur-, später Vernunftrecht wird zur zentralen normativen Ordnung
– Instrument juristischer Hermeneutik: mos geometricus
–Kategorie der Herrschaftsbegründung: Naturzustand als Instrument zur rationalen Erklärung für Entstehung von Herrschaft
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II. Naturrecht und Vernunftrecht (2)
Fragen:
Das Naturrecht ist demgegenüber ein schon älterer Teil der europäischen Rechtstradition. Wie könnte man seine Charakteristika in Antike, Mittelalter und Neuzeit prägnant beschreiben?
• Naturrecht: Vorstellung von einem überpositiven Recht, sei es in Natur, Kosmos oder Menschennatur begründet
– seit jeher präsent in der europäischen Rechtstradition
– Antike (begründet insbesondere durch Stoa): Gesetzmässigkeiten des Kosmos
– Mittelalter: Naturrecht (lex naturalis) als Verbindungsglied zwischen Menschen und Gott (Naturrechtssätze als dem Menschen erkennbare überpositive Normen, die auf Gott zurückgehen)
– In die Neuzeit vermittelt durch die sog. Spanische Spätscholastik 16. Jahrhundert)
– Anknüpfung bei Thomas von Aquin
– Intensive Beschäftigung mit Fragen des Völker- und des Strafrechts
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II. Naturrecht und Vernunftrecht (3)
Fragen:
Hugo Grotius, Thomas Hobbes, Samuel Pufendorf, Christian Thomasius und Christian Wolff waren wichtige Repräsentanten vernunftrechtlichen Denkens im 17. und 18. Jahrhundert. Können Sie gemeinsame Kennzeichen ihrer Vernunftrechtskonzeptionen benennen?
– Mos geomtricus als Grundlage
– Naturzustands-Argumentation
– Individualrechte (unterschiedlich stark und mit unterschiedlichen Folgen)
– Herrschaftsvertrags-Konzeption
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II. Naturrecht und Vernunftrecht (4)
Fragen:
Können Sie, schlagwortartig und beispielhaft, je ein Merkmal benennen, mit dem die eben genannten Denker zugleich einzeln besonders hervortraten?
– Hugo Grotius (1583-1645): einflussreiche naturrechtliche Begründung des Völkerrechts
– Thomas Hobbes (1588-1679): naturrechtlich verankerte Legitimation einer weitreichenden staatlichen Herrschaftsmacht
– Samuel Pufendorf (1632-1694): Ausgang an der sozialen Natur des Menschen (socialitas) und seine würdeorientierte Freiheitstheorie
– Christian Thomasius (1655-1728): auffallende konzeptionelle Abtrennung der Ethik vom Recht
– Christian Wolff (1679-1754): Mensch bereits mit angeborenen, wenngleich veräusserlichen, Rechten ausgestattet (iura connata)
(Lebensdaten sind nicht Prüfungsstoff)
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II. Naturrecht und Vernunftrecht (5)
Fragen:
Welche Wandlungen des überkommenden Rechtswissens, die das Vernunftrecht auslöste, sind bis heute wirksam?
• Säkularisierung des Rechts in der Zeit der europ. Glaubensspaltung
– Naturrecht erringt eine grds. eigenständige, von der Theologie unabhängige Rechtsbegründung
• Systematisierung des Rechtsdenkens
– Recht wird immer weitergehend als kohärentes Normensystem mit hierarchischer Struktur entworfen (insb., aber nicht nur, durch Pufendorf oder Wolff)
• Nationalisierung der Rechtsdiskurse in Europa
– Fokussierung auf nationale Rechte einzelner Länder, unabh. vom europaübergreifenden ius commune
– Übersetzungen juristischer Werke in die eigene Landessprache tauchen auf, denn Latein wird als juristische Gelehrtensprache abgelöst von den Nationalsprachen
• Aufstieg des neuzeitlichen Menschenrechtsdenkens:
– Betonung der Natur des Menschen und seiner unentziehbar angeborenen Individualrechte (Bspl. Wolff: iura connata)
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III. Aufgeklärter Absolutismus und Kodifikation (1)
Fragen:
Was versteht man unter aufgeklärtem Absolutismus?
– Verbindung von weitreichender, rationalisierter Herrschaft (Staat als Uhrwerk/Maschine)und dem Gedanken vernunftgemässer Ordnung von Gesellschaft und Recht (daher auch Bezeichnung Reformabsolutismus)
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III. Aufgeklärter Absolutismus und Kodifikation (2)
Fragen:
Definieren Sie den Begriff der Kodifikation.
– Systematische Ordnung eines Rechtsgebietes durch Gesetzgeber mit Anspruch auf Ausschliesslichkeit
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III. Aufgeklärter Absolutismus und Kodifikation (3)
Fragen:
Wann kam die Kodifikationsidee in der Frühen Neuzeit auf? Welche Idee von Herrschaftsmacht rückte sich in ihr aus?
– (Neu-)Entstehung der Kodifikationsidee im ausgehenden 16. Jahrhundert (mos gallicus)
– Ausdruck für Anspruch des gesetzgebenden Herrschers,
– Recht nach vorgegebenen Ordnungsvorstellungen zu gestalten
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III. Aufgeklärter Absolutismus und Kodifikation (4)
Fragen:
Welches war, ganz allgemein, das Ziel der vernunftrechtlichen Kodifikationen, und wodurch waren ihre Ordnungsprinzipien erkennbar geprägt?
– Recht abschliessend festzulegen und gegenüber Rechtsprechung und Gewohnheitsrechtsbildung abzuschotten
– Ordnungsprinzipien durch Vernunftrecht und entsprechende Systembildung geprägt
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III. Aufgeklärter Absolutismus und Kodifikation (5)
Fragen:
Nennen Sie die vier berühmtesten Kodifikationen der Vernunftrechtsepoche, geben Sie jeweils an, wer sie veranlasst und wann sie in Kraft traten.
• Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (mit Tendenz zur Kompilation)
– In Kraft getreten 1756
• Das Allgemeine Landrecht für die Königlich Preussischen Staaten (Preussen)
– Veranlasst durch Friedrich II. (1740-1786) 1780
– In Kraft getreten 1794
• Code Civil (Frankreich)
– Veranlasst durch Napoleon Bonaparte
– In Kraft getreten 1804
• Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Österreich)
– Verbindung von römischem und regionalem Recht
– Veranlasst durch Maria Theresia (1740-1780)
– In Kraft getreten 1812
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IV. Aufklärung und Strafrecht (1)
Fragen:
Was kennzeichnete die Entwicklung des Strafrechts in der Zeit zwischen dem 16. und dem 18. Jahrhundert?
– Seit 16. Jahrhundert: Aufstieg von Vergeltungsgedanken (Beispiel: Constitutio Criminalis Carolina, 1532): Aus lieb der Gerechtigkeit
– Öffentliche Inszenierung von Körper- und Todesstrafen
– Markante Zunahme von Hexenprozessen
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IV. Aufklärung und Strafrecht (2)
Fragen:
Wie wandelte sich das Strafrecht seit der Aufklärungszeit?
• Wandel seit Aufklärungszeit
– Neubestimmung der Strafzwecke, s. etwa Thomasius: Bestrafung von Straftätern soviel es zum Nutzen der Allgemeinheit erforderlich ist
– Kritik an der Todesstrafe bei Cesare Beccaria (1738-1794)
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IV. Aufklärung und Strafrecht (3)
Fragen:
Inwiefern werden Strafrecht, Strafverfahren und Strafvollzug seit der Aufklärungszeit humanisiert?
– Ende der Hexenprozesse (1782: Hinrichtung von Anna Göldi, Glarus)
– Abschaffung der Folter (z. B. Preussen: 1740/1754, Zürich: 1798)
– Rückgang der Todesstrafe und Ausweitung der Freiheitsstrafe