- Weltliche Normbildungen im Übergang von Spätantike und Mittelalter
- Kirche und weltliche Herrschaft
- Grundherrschaft
- Rechtliche Rahmungen politischer Herrschaft (11. – 15. Jahrhundert)
- Stadt und Wirtschaftsrecht
- Die Entstehung der Rechtswissenschaft
- Humanismus und Usus Modernus
- Territorialstaat und Absolutismus
- Naturrecht, Vernunftrecht und die „naturrechtlichen Kodifikationen“
- Die Historische Rechtsschule und ihre Wirkungen
- Rechtsbildung im Spannungsfeld von Nationalstaatlichkeit, Konstitutionalismus und Interventionsstaat
- Recht und Revolution im 20. Jahrhundert
1/14
I. Einführung
Fragen:
Welche Entwicklungstendenzen lassen sich ungefähr seit dem 11. Jh. zunehmend beobachten?
• Zwei grundlegende Tendenzen
– Rechtliche Strukturierung von Asymmetrien politischer Herrschaft durch
– allmählich auftauchendes Lehnswesen
– Herrscherliche Normsetzung und Normanwendung mit Bezug auf Territorien
– Vergemeinschaftungen von Herrschaft durch autonome Unterwerfung unter gemeinsame Regeln
– Gottes- und Landfrieden
– Autonome Verbandsbildungen als coniurationes (Schwurgemeinschaften)
2/14
II. Lehnsrecht (1)
Fragen:
Wie lässt sich das Lehnsrecht idealtypisch beschreiben?
• Lehnsrecht als Ordnung von Herrschaft unter Freien/Adeligen
– Miteinander eines personalen und eines dinglichen Elementes
– Vasallität, Vasallentum: Persönliche Leistungs- und Treuepflicht (durch Eid bekräftigt)
– Beneficium, Lehen: Gabe des Lehnsherrn an den Vasallen
– Landbesitz
– Herrschaftsrechte (insbesondere Ämter), seit 12. Jahrhundert sowie Geld (Geldlehen)
3/14
II. Lehnsrecht (2)
Fragen:
Wie wurde das Lehnsrecht begründet? Wie wurde es beendet?
• Begründung
– Treueid des Vasallen und des Herren
– seit 11. Jahrhundert zusätzlich auch vasallitische Huldleistung in Form des homagium (Anerkennung der Überordnung des Lehnsherren)
– Vergabe des Lehens durch Lehnsherren (investitura)
• Ende: Grundsätzlich mit dem Tod des Herren oder des Vasallen (Mannfall), aber Erneuerung des Lehensverhältnisses durch Erben möglich
4/14
II. Lehnsrecht (3)
Fragen:
Welche Pflichten trafen, idealtypisch gesehen, den Vasallen, welche den Lehnsherrn?
• Pflichten des Vasallen
– Heeresfolge
– Begleitung zum Hof des Herrschers
– Mitwirkung am Lehnsgericht (zuständig für Konfliktschlichtung zwischen Lehnsherren und Vasallen)
– Rat und Hilfe (consilium et auxilium)
– Treuepflicht – bei Verstoss (Felonie – fello: Verräter): Entzug des Lehens
• Pflichten des Lehnsherrn
– Vergabe des Lehens
5/14
II. Lehnsrecht (4)
Fragen:
Was bedeutet der Begriff Heerschild? Welche Fragen wurden durch die Heerschildordnung geregelt?
• Wer von wem Lehen empfangen kann
• Wer an wen Lehen vergeben kann
• Ausformung bei Eike in insgesamt sechs Ebenen – Heerschilden
• Vorstellung von Verbot der Lehenniederung:
– Lehen können nur vom je höheren Heerschild empfangen werden
– Anderenfalls – wegen Homagium – Abstieg unter Lehnsstufe des neuen Lehnsherren
6/14
II. Lehnsrecht (5)
Fragen:
Was bedeutete das Lehnsrecht für das Herrschaftsgefüge im spätmittelalterlichen Reich? Welche Rolle spielte dabei der Kaiser?
• Lehnsrecht damit Baustein für rechtlich geordnete Herrschaftsgefüge
– Königliche Herrschaft lehnsrechtlich abgestütztc
– Beziehung des Hochadels zum König lehnsrechtlich hervorgehoben
– Kennzeichnend: Reichsfürsten im Reich
• Belehnung durch den Kaiser mit Territorien aus Reichsgut
7/14
II. Lehnsrecht (6)
Fragen:
Welche zwei Typen von Reichsfürsten werden unterschieden? Seit wann ist dies belegt?
• Zwei Typen
– Geistliche Reichsfürsten (Szepterlehen)
– Weltliche Reichsfürsten (Fahnenlehen)
• Belegt seit dem 12. Jahrhundert als Träger eines besonderen honor imperii (Friedrich I.)
8/14
III. Beginn der Landesherrschaft (1)
Fragen:
Ab welchem Jahrhundert entstand eine neue Herrschaftsform, auf welcher Ebene spielte sich diese ab und was für eine Änderungen brachte sie mit sich?
• Seit etwa dem 13. Jh. entsteht neue Herrschaftsform auf der Ebene der Territorien
– Herrschaft beruht auf der Zugehörigkeit zu einem Gebiet
– Herrschaft wird damit abstrakt – in Kategorien von Sachherrschaft – vermittelt
– 1231/32: Bezeichnung der Landesherren als domini terrae
9/14
III. Beginn der Landesherrschaft (2)
Fragen:
Welche Instrumente spätmittelalterlicher Landesherrschaft lassen sich benennen?
• Intensivierung von Herrschaft durch domini terrae
– Gerichtsrechte
– Entstehung von Strukturen einer Verwaltung
– Einsatz von Ministerialen, die nicht durch Lehen, sondern anderweitig entschädigt werden
– Entstehung von zentralen Verwaltungsinstitutionen (v. a. Rat) zur Ordnung von Herrschaft
– Erste Ansätze von Steuererhebung (Beden)
– Normsetzung für Herrschaftsunterworfene
10/14
III. Beginn der Landesherrschaft (3)
Fragen:
Welche Gegenspieler erwuchsen den domini terrae seit dem 13. Jahrhundert zunehmend?
• Den Landesherren stehen die Adeligen und der Klerus (teilweise auch die Städte) des Landes gegenüber
• Bereits 1231 Rechtssatz, wonach Landesherr ohne consensus maiores et meliores terre kein neues Recht schaffen kann
• Organisation von ländlichem Adeligen, Klerus in sog. Landständen/Landtage oder ähnlichen Körperschaften – Beispiel: Magna Charta 1215 mit parliamentum
11/14
IV. Gottesfrieden, Landfrieden und Schwureinigung (1)
Fragen:
Definieren Sie den Terminus Gottesfriede. Danach zeigen Sie dessen Ursprung und spätere Entwicklung auf.
• Gottesfriede
– Pax dei – convenientia pacis – pactum sive treuga
– Kirchlich gesetzter, v. a. aber mit den principes eidlich gelobter Sonderfriede
– Verbreitungszeit: 10.-12. Jahrhundert, ausgehend von Frankreich
– Geltungsgrund
• Ursprünglich
– Bischöfliches Gebot, sanktioniert durch Exkommunikation
– Teilweise: Herrscherliches Gebot gegenüber Untertanen
• Später: (Kirchlich vermittelte) Schwureinung der Waffenträger
12/14
IV. Gottesfrieden, Landfrieden und Schwureinigung (2)
Fragen:
Wann wurde der Terminus Landfrieden erstmals in Quellen überliefert? Welche Entwicklungsformen hatte er?
• Landfrieden
– Terminus seit spätem Mittelalter in Quellen überliefert, allgemein auch auf frühere Zeit übertragen
– Entwicklungsformen
• Ursprünglich begrenzte lokale beschworene Einungen mit Friedensgarantien zur Zurückdrängung der Fehde
• Seit Friedrich Barbarossa (1152-1190) Übergang zu königlicher Gesetzgebung (mit Elementen der Eidesverpflichtung)
13/14
IV. Gottesfrieden, Landfrieden und Schwureinigung (3)
Fragen:
Welche Regelungselemente lassen sich in Landfrieden ausmachen?
• Fehdebegrenzungen mit territorialen Anknüpfungspunkten
• Strafrechtsnormen mit Wirkung für alle Friedensbeteiligten:
– Kriminalität wird damit Angelegenheit aller
– Abkehr von Modell horizontalen Unrechtsausgleichs (Fehde, Busse)
– Entstehung des öffentlichen Strafrechts: Strafverfolgung als Angelegenheit hoheitlicher Gewalt
• Bestimmungen über Gerichtsbarkeit: Stärkung der Gerichtsgewalt
• Sanktionen
– Friedensbruch mit Sanktionen durch Eidgemeinschaft und/oder Herrscher
– Sanktionen für Begehung von Delikten, auch und gerade durch peinliche Strafen/Todesstrafen
14/14
IV. Gottesfrieden, Landfrieden und Schwureinigung (4)
Fragen:
Inwiefern waren Landfrieden eigentlich Schwurgemeinschaften (coniurationes)? Können Sie weitere Beispiele für eine Schwurgemeinschaft nennen?
• Eid als Grundlage selbstbestimmter Normsetzung und Landfriedensgemeinschaften Ausgangspunkt für weitere Verbandsbildungen
• Typisches Beispiel: Eidgenossenschaft – Grundlage („Erster“) Bundesbrief (angeblich 1291, wohl erst kurz nach 1300)
– Bundesbrief als Defensivbündnis
– Bundesbrief als Landfriedensbündnis
– Bundesbrief damit als Grundlage von überregionaler Verbandsbildung mit allerdings zunächst begrenzter institutioneller Dichte
– Aber: Ausgangspunkt für zunehmende Verflechtung durch weitere Bundesbriefe und Bündnisse