- Weltliche Normbildungen im Übergang von Spätantike und Mittelalter
- Kirche und weltliche Herrschaft
- Grundherrschaft
- Rechtliche Rahmungen politischer Herrschaft (11. – 15. Jahrhundert)
- Stadt und Wirtschaftsrecht
- Die Entstehung der Rechtswissenschaft
- Humanismus und Usus Modernus
- Territorialstaat und Absolutismus
- Naturrecht, Vernunftrecht und die „naturrechtlichen Kodifikationen“
- Die Historische Rechtsschule und ihre Wirkungen
- Rechtsbildung im Spannungsfeld von Nationalstaatlichkeit, Konstitutionalismus und Interventionsstaat
- Recht und Revolution im 20. Jahrhundert
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I. Tendenzen städtischer Siedlung (1)
Fragen:
Welche Formen städtischer Siedlungen lassen sich bereits in der Zeit bis etwa 1100 beobachten?
• Entstehung von grösseren Siedlungen in der Zeit bis etwa 1100 in
– Bischofssitzen (entstanden v. a. im 5./6. Jh.)
– Königlichen Pfalzen (reguläre Aufenthaltsorte des Königs)
– teilweise auch kaufmännische Siedlungen (Bspl. Haithabu – um 800 gegründet)
– durch Marktgründungen
– Verleihung des Rechts zum regelmässigen Handel
– Münzbefugnisse
– Marktzoll (Gebührenbefugnis)
• Nicht zuletzt von hier aus Entstehung verschiedener Stadttypen
– Königsstadt
– Bischofsstadt
– Gründungsstadt
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I. Tendenzen städtischer Siedlung (2)
Fragen:
Was kennzeichnet das Wachstum städtischer Siedlungen seit etwa 1100?
• Seit etwa 1100 rapide Zunahme städtischer Siedlungen
– Welle gezielter Stadtgründungen durch Landesherren und Könige
– Siedlungswelle in den Osten
– Ausweitung von Siedlungen um Burgen des Herrschers und normative Verselbständigung dieser Siedlungen
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I. Tendenzen städtischer Siedlung (3)
Fragen:
Was waren die Zielsetzungen von Stadtgründungen?
• Zielsetzung von Gründungsstädten
– Abgabeneinnahme durch den Herrscher
– Stadtgründung als Investition
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I. Tendenzen städtischer Siedlung (4)
Fragen:
Welche wirtschaftlichen Folgen hatte die Entstehung urbanisierter Regionen in Europa bis zum Ende des 13. Jahrhunderts?
• Entstehung urbanisierter Regionen in Europa bis zum Ende des 13. Jahrhunderts
– Intensivierung des Handels
– Entstehung von Handelsorganisationen wie der Hanse
– Beginnender Aufstieg des Bankenwesens
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II. Städtische Freiheit und Stadtrecht (1)
Fragen:
Nennen Sie die Kennzeichen einer rechtlich verselbständigten Stadt als rechtliche Einheit.
• Kennzeichen der verselbständigten Stadt als rechtliche Einheit
– Befugnis zur autonomen Normsetzung
– Befugnis zur autonomen Regierung (durch Rat) – allerdings ggfs. Zuordnung zu einem Vertreter des Stadtherrn
– Status des Stadtbürgers mit Rechten und Pflichten verbunden, die sich von Landbevölkerung unterscheiden, insbesondere
– Bürgereid
– Gerichtsbarkeit der Stadt als Anknüpfungspunkt
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II. Städtische Freiheit und Stadtrecht (2)
Fragen:
Nennen Sie die zwei alternativen Entstehungstatbestände des Stadtrechts.
• Stadtrecht: Zwei alternative Entstehungstatbestände
– Autonom – auf der Grundlage eines Stadtrechtsprivilegs – gesetztes Recht der Bürgerschaft, basierend auf coniuratio (Schwureinung)
– Rechtsordnung des Stadtherrn
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II. Städtische Freiheit und Stadtrecht (3)
Fragen:
Nennen Sie typische Inhalte eines mittelalterlichen Stadtrechts.
• Stadtrecht: Inhalte
– Gerichtsbarkeit
– Ordnung des bürgerlichen Zusammenlebens
– Organisation städtischer Herrschaft (Rat, Bürgerschaft)
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II. Städtische Freiheit und Stadtrecht (4)
Fragen:
Was kennzeichnet die Freiheit einer Stadt und die Freiheit in einer Stadt?
• Schwureinung und – ideell – autonome Regierung der Bürger (faktisch: Herrschaft bürgerlicher Aristokratie)
• Aufstiegschancen für alle Bewohner insbesondere durch Handwerk und Handel
• Stadt damit attraktiver Anlaufpunkt insbesondere für Unfreie
• Interesse der Städte an demographischer Expansion
– Fiskalinteresse
– Militärisches Interesse
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II. Städtische Freiheit und Stadtrecht (5)
Fragen:
In welchen zwei idealtypischen Stufen lässt sich die Entstehung städtischer Freiheit beschreiben?
• Städtische Freiheit – idealtypisch gesehen – in verschiedenen Stufen entstanden
– Verzicht des Grundherren auf Herrschaftsrechte gegenüber Siedlern
– Gewährung autonomer Normsetzungsbefugnis (Stadtrechtsprivileg)
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II. Städtische Freiheit und Stadtrecht (6)
Fragen:
Was unterscheidet eine Reichsstadt von anderen Städten?
• Sondertypus Reichsstadt
– Häufig: (Ehemalige) Königsstädte
– Pfalzstädte, z. B. Aachen
– Kaiserliche Gründung (v. a. unter den Staufern) auf sog. Reichsgut oder eigenem Hausgut – Beispiel: Colmar
– Kaiser als Stadtherr (Reichsunmittelbarkeit)
– Seit dem 15. Jahrhundert: Nach Massgabe von Autonomie Ladung als Reichsstadt zum Reichstag
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III. Stadtrecht und Stadtrechtsfamilien (1)
Fragen:
Auf welche Weisen wurden Stadtrechtsnormen der einen Stadt durch eine andere übernommen?
– Formelle Übernahme von – bereits bestehenden – Stadtrechtstexten in anderen Städten durch
– Förmliche Bezugnahme
– Wörtliche Übernahme
– Faktische Übernahme durch (wiederholte) Ersuchen einer jüngeren Stadt an eine ältere Stadt mit der Bitte um Rechtsauskunft durch
– Textübersendung
– Deutungen bestehender Texte
– Beachte: Bisweilen erst aus diesem Anlass Entstehung von Stadtrechtsaufzeichnungen in angefragter Stadt (Beispiel: Lübeck für Tondern)
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III. Stadtrecht und Stadtrechtsfamilien (2)
Fragen:
Wie konnte es im Zuge der Verbreitung von Stadtrechten zu einer Dominanz einzelner Stadtrechte kommen?
• Entstehung von „Spruchstellen“ zur Klärung von Auslegungsfragen des Stadtrechts (ohne Gerichtsgewalt bei den anfragenden Städten)
– Oberhöfe (im Westen des Reiches)
– Schöffenstühle
• Kennzeichnung: Stadtrechtsfamilie
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III. Stadtrecht und Stadtrechtsfamilien (3)
Fragen:
Die Entstehung von sog. Stadtrechtsfamilien ist ein früher, aber plastischer Fall von Legal Transfer. Nennen einige Beispiele solcher Familien.
• Beispiele von Stadtrechtsfamilien
– Zähringisches Stadtrecht (ausgehend von Freiburg i. Br.)
– Magdeburger Recht
– Lübisches Recht
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IV. Konkurrenz von Städten und Landesherrschaft (1)
Fragen:
Wieso kam es zur Ausbreitung des städtischen Territoriums?
• Demographisches Wachstum der Städte durch:
– Ausbreitung der Städte durch Aufnahme von Grundholden (Stadtluft macht frei): Garantie persönlicher Freiheit gegen Anspruch des Grundherrn bei unbehelligtem Verbleib in der Stadt
• Vergrösserung des städtischen Territoriums durch:
– Ausbreitung des städtischen Raums durch Pfahlbürger – Siedler (meist mit Bürgerrecht, aber im übrigen reduzierten Rechten) ausserhalb des städtischen Raums mit Bürgerrechten
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IV. Konkurrenz von Städten und Landesherrschaft (2)
Fragen:
Wie versuchten Städte und Landesherren, sich vor einander zu schützen?
• Städte:
– Aufnahme von Pfahlbürgern
– Begründung von Städtebünden (etwa Rheinische Städtebünde des 13. und 14. Jahrhunderts) durch Schwureinung
– also: Verlängerung des Eides als Gestaltungsmittel rechtlicher Organisation auf die überregionale Ebene
• Landesherren:
– Druck auf Kaiser zur Begrenzung städtischer Expansion
– Versuche, Pfahlbürgerverbot und Städtebündeverbot durchzusetzen
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IV. Konkurrenz von Städten und Landesherrschaft (3)
Fragen:
Welches war die normative Grundlage von Städtebünden?
• Normative Grundlage: Coniuratio – Städtebund also Fortsetzung städtischer Schwureinung
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IV. Konkurrenz von Städten und Landesherrschaft (4)
Fragen:
Welche Elemente kennzeichneten die Organisation von Städtebünden im Mittelalter?
• Obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit
• Gemeinsamer Rat (vgl. auch Tagsatzung)
• Bundeszwang gegen Friedensbrecher
• Bundesabgaben
• Befristung des Abkommens
• Organisatorische Untergliederung
• Häufig auch: Gemeinsames Siegel
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V. Stadt und Handelsrecht (1)
Fragen:
Welche Wirtschaftsbereiche prägten das städtische Leben vor allem?
• Stadt ist Wirtschaftsraum für
– Handel
– Gewerbe
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V. Stadt und Handelsrecht (2)
Fragen:
Wie wurde das Gewerbe in einer Stadt organisiert? Was waren die Folgen dieser Organisationsstruktur für die Wirtschaft und die politische Herrschaft in der Stadt?
• Organisation des Gewerbes in Zünften:
– Organisation: Genossenschaftliche Selbstverwaltung
– Normative Basis: Zunftbrief (als coniuratio)
• Funktion und Aufgaben der Zünfte:
– Alterssicherung
– Interessenvertretung im Verhältnis zum Rat
• Folgen daraus:
– Monopolisierung und Regulierung des Gewerbes
– Unmittelbare Teilhabe an der politischen Herrschaft in der Stadt durch garantierte Ratsmitgliedschaft für Zunftmeister